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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 11↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Gasölmengen.
  2. Absatz 2,Wer vorsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
  3. Absatz 3,Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 20 000 S und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 5 000 S zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Absatz eins, bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Paragraph 41, des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten "Art". Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im Paragraph 9, Absatz 5, angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden.