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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 31↗RIS↗

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Mineralöl darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
    1. Ziffer eins
      von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 32,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 32,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet befördert
    werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen wurde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  2. Absatz 2,Das Mineralöl ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, sinngemäß.