Absatz eins,Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
- Ziffer einsfür nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
- Ziffer 2für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Motoren oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet worden ist,
- Ziffer 3für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,
- Ziffer 4für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Erdgas, Flüssiggas oder Methan, das im Steuergebiet bei der Erzeugung von elektrischer Energie verwendet worden ist,
- Ziffer 5für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.