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BGBl. Nr. 630/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
630. Bundesgesetz: Mineralölsteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Mineralölsteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Mineralölsteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 630/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 630/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 51↗RIS↗

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Mineralöl, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.