Absatz eins,Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- Ziffer einswelche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
- Ziffer 2welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
- Ziffer 3welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.