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BGBl. Nr. 636/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
636. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 636/1994× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 219 § 0↗RIS↗
§ 12cneu
in Kraft 20.08.1994 – 30.12.2010 · idF BGBl. Nr. 636/1994 · danach: BGBl. I Nr. 115/2010 § 12c↗RIS↗

Paragraph 12 c,

  1. Absatz eins,Meßeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen worden sind und regelmäßig einer meßtechnischen Kontrolle (Absatz 2,) unterzogen werden.
  2. Absatz 2,Die meßtechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Absatz eins,) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des Paragraph 38, Absatz 2, Bedacht zu nehmen ist.