BGBl. Nr. 636/1994
636. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertAbs 3 bis Abs 5
§ 45.
(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
(2) Um die Verwendung von Meßgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die Eichbehörde durch Bescheid geeignete Personen ermächtigen, nach erfolgter Justierung der Meßgeräte diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Meßgerät, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Meßgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.
(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherheitszeichens Sicherungszeichens unverzüglich der Eichbehörde schriftlich zu melden.
(4) Nach der Anbringung des Sicherheitszeichens Sicherungszeichens ist unverzüglich der Antrag auf Eichung zu stellen.
(5) Zur Anbringung von Sicherheitszeichen Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über eine für die betreffenden Meßgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nachweisen können. Die Eichbehörde hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.
(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.