4. Fertigpackungen Waagen im Gesundheitswesen
§ 67.
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 und 24 bis 29 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Bereits für die in § 11 Z 2 genannten Zwecke in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über eichrechtliche Vorschriften für Flaschen, BGBl. Nr. 315/1990, gilt bis zur Erlassung der Durchführungsverordnungen zu § 27 dieses Bundesgesetzes (Fertigpackungsverordnungen) als Verordnung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.