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BGBl. Nr. 639/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
639. Bundesgrundsatzgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher
Bundesgrundsatzgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und Erzieher geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 639/1994× zu AE-GG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz (AE-GG) 14 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3geändertZ 1, Z 3, Z 4 lit b, Z 5 lit a, lit b, Schlussteil
in Kraft 04.12.1968 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 406/1968 · danach: BGBl. Nr. 639/1994 Art. 1 § 3↗RIS↗
in Kraft 20.08.1994 – 28.10.2021 · idF BGBl. Nr. 639/1994 · danach: BGBl. I Nr. 185/2021 Art. 1 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:
1. Für die Verwendung an in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
2. Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
3. für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen in § 1 Z 1 genannten Prüfungen;
4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des § 1 Z 3 erfüllt):
a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
b) - jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des § 1 Z 3 erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
5. für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
a) die erfolgreiche Ablegung einer der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen in § 1 Z 2 genannten Prüfungen; oder
b) sofern Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:
die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der Befähigungsprüfung für Erzieher in § 1 Z 1 oder Kindergärtnerinnen in § 1 Z 3 genannten Prüfungen.
Schlagworte
Aushilfe, Hospitierzeit, Lehrbefähigungsprüfung