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BGBl. Nr. 651/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
651. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994
Bundesgesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 651/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.09.1994 – 31.03.2002 · idF BGBl. Nr. 651/1994 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 32↗RIS↗

7. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zusammensetzung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.