Absatz eins,Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden.
BGBl. Nr. 651/1994
651. Bundesgesetz: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994
Bundesgesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 — KHVG 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
7. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Zusammensetzung
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
- Absatz 3,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.