BGBl. Nr. 654/1994
654. Bundesgesetz: 17. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (17. KFG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertÜberschrift; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5, Z 5 Schlussteil (entfallen)
§ 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften
(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen “CM” sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein. Bei serienmäßig erzeugten Fahrzeugen ist die Fahrgestellnummer vom Erzeuger festzusetzen. Für Fahrzeuge ohne Fahrgestellnummer ist eine solche im Verfahren über die Einzelgenehmigung oder im Verfahren gemäß § 96 Abs. 3 festzusetzen.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.
(3) An Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen, Sattelzugfahrzeugen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:
1. der Name des Erzeugers
2. die Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
3. Länge (L)
4. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen Breite (W)
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.