Absatz eins,Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß Paragraph 30, auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Absatz 5, zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.
BGBl. Nr. 654/1994
654. Bundesgesetz: 17. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (17. KFG-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28bneu
EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten
Paragraph 28 b,
- Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat das Recht:
- Ziffer einsbei der Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu verlangen;
- Ziffer 2die Vollständigkeit der in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;
- Ziffer 3den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Absatz eins, in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.
Die Überprüfung nach Ziffer 3, kann auch auf den Landeshauptmann übertragen werden. Nähere Vorschriften über die nach Ziffer 2 und 3 durchzuführenden Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen. - Absatz 3,Stellt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Nichtübereinstimmung nach Absatz 2, fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
- Absatz 4,Wird festgestellt, daß trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
- Ziffer einshiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
- Ziffer 2die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und
- Ziffer 3die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird. - Absatz 5,Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß Paragraph 37, zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:
- Ziffer einsbei dem nach Absatz eins, zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oder
- Ziffer 2über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach Paragraph 31, zuständigen Behörde.
- Absatz 6,Durch Verordnung ist festzulegen:
- Ziffer einsArt und Inhalt der nach Absatz 5, Ziffer 2, zu erfolgenden Überprüfung und
- Ziffer 2Form und Inhalt des nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, auszustellenden Nachweises für die Zulassung.