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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 13/1998 § 108↗RIS↗

Abgabenerhöhung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nur, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung einer Berufung verzichtet. Er gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist.
  3. Absatz 3,Die Abgabenerhöhung ist in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bestimmen, auch wenn für die Waren keine solchen Abgaben zu entrichten wären.