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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 116neu
in Kraft 01.01.1995 – 27.04.2004 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 26/2004 § 116↗RIS↗

Paragraph 116, Für die durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ist von der ausländischen Zollbehörde Ersatz zu verlangen. Alle anderen durch die Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten hat die Republik Österreich zu tragen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.