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BGBl. Nr. 659/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz — ZollR-DG)
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 26/2004 § 15↗RIS↗

Zollwache

Paragraph 15, (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.

  1. Absatz 2,Der Zollwache obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei dieser Überwachung gesetzte Amtshandlungen von Zollwacheorganen sind dem Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet ist.
  2. Absatz 3,Zollwacheorgane können auch als Organe der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen.
  3. Absatz 4,Für die Organisation und den Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können auf Grund örtlicher Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Absatz 2 und nach Paragraph 8, in den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 und nach Paragraph 8, sind Zollwachabteilungen einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.