Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in den Gehaltsstufen ab der Gehalts-
auf plätzen der in der ---------------------------- Gehalts- Dienst- ---------------------- stufe 15
Arbeitsplätzen Dienstzu- Verwendungs- zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
der Verwendungs- lagen- ----------------------------------------- gruppe ---------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
S 13 216 25 233 40 373
1 11 640 14 549 26 188
PT 1 2 8 729 11 640 23 276
3 8 001 10 912 14 549
3b 7 272 10 185 14 549
---------------------------------------------------------------------
S 11 978 17 005 21 134
1 7 272 10 185 12 367
1b 1 456 6 547 12 367
PT 2 2 2 910 6 547 8 729
2b 1 019 2 910 8 729
3 1 456 2 910 5 820
3b 1 019 2 910 5 820
---------------------------------------------------------------------
1 1 456 2 910 4 366
PT 3 1b 1 019 2 910 4 366
2 1 019 2 037 3 054
3 726 1 164 1 599
---------------------------------------------------------------------
PT 4 1 650 946 1 380
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 291 436 584
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der der im S 13 216 25 233 40 373
Verwen- Dienst- --------------------------------------------------- 1 11 640 14 549 26 188
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde- 1b 8 729 14 549 26 188
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst PT 1 2 8 729 11 640 23 276
3 8 001 10 912 14 549
3b 7 272 10 185 14 549
---------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des S 11 978 17 005 21 134
S Gruppe in - - Fernmelde- 1 7 272 10 185 12 367
einer Dion technischen 1b 1 456 6 547 12 367
Zentral- 2 2 910 6 547 8 729
amtes PT 2 2b 1 019 2 910 8 729
------------------------------------------------------------- 3 1 456 2 910 5 820
Leiter der Leiter des 3b 1 019 2 910 5 820
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
-------------------------------------------------------------
Leiter einer - Leiter Leiter
PT 1 2 Abteilung in einer eines
einer Dion sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
-------------------------------------------------------------
Postauto- Stellver-
dienst treter des
3 - - Control- Leiters
ler A eines Fern-
meldebe-
triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Referent A in
3b der GenDion - - -
---------------------------------------------------------------------
S Leiter des FGA - - - 1 1 456 2 910 4 366
------------------------------------------------------------- 1b 1 019 2 910 4 366
Referent A in Leiter Leiter Leiter PT 3 2 1 019 2 037 3 054
einer Dion eines einer der Techni- 3 726 1 164 1 599
1 Postamtes Abteilung schen
I. Klasse, in einer Stelle in
erster Postauto- einem Fern-
Stufe leitung meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B in
der GenDion,
1b Referent B 1 - - -
in einer Dion
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter Leiter Leiter Leiter
des Leiters eines einer eines
des Rechen- Postamtes Postauto- Betriebsbe-
zentrums I. Klasse, stelle zirkes mit
2 zweiter (bzw. Post- mehr als
PT 2 Stufe garage) I 15 000
Teilnehmern
oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem Fern-
meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B 2 Referent in
in einer Dion gehobener
2b - - technischer
Verwendung
im Fern-
meldetech-
nischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter Leiter Leiter
3 RZ-Planung eines einer eines
Postamtes Postauto- Kabelmeß-
I. Klasse, stelle und
dritter (bzw. Post- Instandhal-
Stufe garage) II tungs-
dienstes
-------------------------------------------------------------
Referent B 3
3b in einer Dion - - -
---------------------------------------------------------------------
Anwendungsor- Leiter Leiter Leiter PT 4 1 650 946 1 380
ganisator eines einer einer
1 Postamtes Postauto- Planungs-
II. stelle gruppe in
Klasse, (bzw. einer Bau-
erster Postgarage) und Pla-
Stufe III nungsstelle
-------------------------------------------------------------
Referent B 4 - - -
1b in einer Dion
-------------------------------------------------------------
PT 3 Programmierer Leiter Leiter Meßspe-
2 eines einer zialist
Postamtes Postauto-
II. stelle
Klasse, (bzw.
zweiter Postgarage)
Stufe IV
-------------------------------------------------------------
Leiter Leiter Systemtech-
eines einer niker/OES
3 - Postamtes Postauto- im Turnus-
II. stelle dienst mit
Klasse, (bzw. regelmäßi-
dritter Postgarage) gem Nacht-
Stufe V dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter Heimauf- PT 5 1 291 436 584
PT 4 1 - eines - aufsicht in
Postamtes einem Lehr-
II. Klasse, lingswohn-
Stufe 4b heim
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 - Leiter (2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
eines - -
Postamtes
III. Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
1. "Dion" in der Verwendungsgruppe PT 1: Post- und Telegraphendirektion,
1.1. in der Dienstzulagengruppe S:
1.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.1.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
1.2.1. im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
1.3.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
1.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
1.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.5.2. im Postautodienst:
Postautodienst - Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
1.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion" in der Verwendungsgruppe PT 2: Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
2.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
2.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.2.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst:
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung
2.2.4. im Fernmeldedienst:
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
2.3.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
2.4.1. im Verwaltungsdienst:
Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,
2.4.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
2.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.5.2. im Fernmeldedienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
2.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter der RZ-Planung,
2.6.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
2.7.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. "OES" in der Verwendungsgruppe PT 3: Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
3.1.1. im Verwaltungsdienst:
Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst:
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:
3.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
3.3.1. im Verwaltungsdienst:
Programmierer im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst:
Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
3.4.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. "RZ" in der Verwendungsgruppe PT 4: Rechenzentrum.
4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
4.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
4.1.2. im Fernmeldedienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5:
5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
5.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
… 38 unveränderte Absätze
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der in der für die
Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling
gruppe gruppe als (im)
---------------------------------------------------------------------
A Bautruppführer 872
-------------------------------------------------------
PT 5 B Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte 1 938
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
A verwendet wird und mit 436
PT 7 der Überwachung der
Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------------
B Omnibuslenkerdienst 2 123
---------------------------------------------------------------------
A Omnibuslenkerdienst 2 123
-------------------------------------------------------
PT 8 Landzustelldienst,
B Codierer bei 436
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.