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BGBl. Nr. 665/1994

kundgemacht 23.08.1994 RIS↗Parlament↗
665. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1994, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Verwaltungsakademiegesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1994), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Verwaltungsakademiegesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 1994 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 665/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 15 § 0↗RIS↗
§ 105geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2 · I: Text · II: Text; Abs 2 · III
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 105↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 665/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 105↗RIS↗
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 105.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
auf Arbeits- in den Gehaltsstufen ab der Gehalts-
auf plätzen der in der ---------------------------- Gehalts- Dienst- ---------------------- stufe 15
Arbeitsplätzen Dienstzu- Verwendungs- zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15
der Verwendungs- lagen- ----------------------------------------- gruppe ---------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
S        13 216        25 233        40 373
1        11 640        14 549        26 188
PT 1            2        8 729        11 640        23 276
3        8 001        10 912        14 549
3b        7 272        10 185        14 549
---------------------------------------------------------------------
S        11 978        17 005        21 134
1        7 272        10 185        12 367
1b        1 456          6 547        12 367
PT 2            2        2 910          6 547          8 729
2b        1 019          2 910          8 729
3        1 456          2 910          5 820
3b        1 019          2 910          5 820
---------------------------------------------------------------------
1        1 456          2 910          4 366
PT 3            1b        1 019          2 910          4 366
2        1 019          2 037          3 054
3          726          1 164          1 599
---------------------------------------------------------------------
PT 4            1          650            946          1 380
---------------------------------------------------------------------
PT 5            1          291            436            584
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der der im S 13 216 25 233 40 373
Verwen- Dienst- --------------------------------------------------- 1 11 640 14 549 26 188
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde- 1b 8 729 14 549 26 188
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst PT 1 2 8 729 11 640 23 276
3          8 001    10 912        14 549
3b          7 272    10 185        14 549
---------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des S 11 978 17 005 21 134
S Gruppe in - - Fernmelde- 1 7 272 10 185 12 367
einer Dion technischen 1b 1 456 6 547 12 367
Zentral- 2 2 910 6 547 8 729
amtes PT 2 2b 1 019 2 910 8 729
------------------------------------------------------------- 3 1 456 2 910 5 820
Leiter der Leiter des 3b 1 019 2 910 5 820
Postauto-    Fernmelde-
1          -            -        leitung      betriebs-
Wien        amtes Wien,
Graz oder
Linz
-------------------------------------------------------------
Leiter einer      -        Leiter      Leiter
PT 1      2      Abteilung in              einer        eines
einer Dion                sonstigen    sonstigen
Postauto-    Fernmelde-
leitung      betriebs-
amtes
-------------------------------------------------------------
Postauto-    Stellver-
dienst      treter des
3          -            -        Control-    Leiters
ler A        eines Fern-
meldebe-
triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Referent A in
3b    der GenDion      -          -              -
---------------------------------------------------------------------
S Leiter des FGA - - - 1 1 456 2 910 4 366
------------------------------------------------------------- 1b 1 019 2 910 4 366
Referent A in Leiter Leiter Leiter PT 3 2 1 019 2 037 3 054
einer Dion eines einer der Techni- 3 726 1 164 1 599
1                      Postamtes  Abteilung    schen
I. Klasse, in einer    Stelle in
erster    Postauto-    einem Fern-
Stufe      leitung      meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B in
der GenDion,
1b    Referent B 1      -          -              -
in einer Dion
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter  Leiter    Leiter      Leiter
des Leiters    eines      einer        eines
des Rechen-    Postamtes  Postauto-    Betriebsbe-
zentrums        I. Klasse, stelle      zirkes mit
2                      zweiter    (bzw. Post-  mehr als
PT 2                              Stufe      garage) I    15 000
Teilnehmern
oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem Fern-
meldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent B 2                            Referent in
in einer Dion                          gehobener
2b                      -          -          technischer
Verwendung
im Fern-
meldetech-
nischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter der      Leiter    Leiter      Leiter
3      RZ-Planung      eines      einer        eines
Postamtes  Postauto-    Kabelmeß-
I. Klasse, stelle      und
dritter    (bzw. Post-  Instandhal-
Stufe      garage) II  tungs-
dienstes
-------------------------------------------------------------
Referent B 3
3b    in einer Dion    -          -              -
---------------------------------------------------------------------
Anwendungsor- Leiter Leiter Leiter PT 4 1 650 946 1 380
ganisator      eines      einer        einer
1                      Postamtes  Postauto-    Planungs-
II.        stelle      gruppe in
Klasse,    (bzw.        einer Bau-
erster    Postgarage)  und Pla-
Stufe      III          nungsstelle
-------------------------------------------------------------
Referent B 4      -          -              -
1b    in einer Dion
-------------------------------------------------------------
PT 3              Programmierer  Leiter    Leiter      Meßspe-
2                      eines      einer        zialist
Postamtes  Postauto-
II.        stelle
Klasse,    (bzw.
zweiter    Postgarage)
Stufe      IV
-------------------------------------------------------------
Leiter    Leiter      Systemtech-
eines      einer        niker/OES
3          -          Postamtes  Postauto-    im Turnus-
II.        stelle      dienst mit
Klasse,    (bzw.        regelmäßi-
dritter    Postgarage)  gem Nacht-
Stufe      V            dienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter Heimauf- PT 5 1 291 436 584
PT 4      1          -          eines        -          aufsicht in
Postamtes              einem Lehr-
II. Klasse,            lingswohn-
Stufe 4b                heim
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 - Leiter (2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen zugewiesen:
eines        -              -
Postamtes
III. Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
1. "Dion" in der Verwendungsgruppe PT 1: Post- und Telegraphendirektion,
1.1. in der Dienstzulagengruppe S:
1.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Gruppe in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.1.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,
1.1.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Abteilung im Fernmeldezentralbüro,
1.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
1.2.1. im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
1.2.2. im Fernmeldedienst:
Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Wien, Graz oder Linz,
1.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
1.3.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Referates im Fernmeldezentralbüro,
1.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
1.4.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Post- und Telegraphendirektion,
1.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
1.4.3. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Fernmeldebetriebsamtes (ausgenommen Wien, Graz, Linz),
1.4.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
1.5. in der Dienstzulagengruppe 3:
1.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
1.5.2. im Postautodienst:
Postautodienst - Controller A,
1.5.3. im Fernmeldedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Fernmeldebetriebsamtes,
1.5.4. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldezentralbüro,
1.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:
1.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion,
2. "GenDion" in der Verwendungsgruppe PT 2: Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2.1. in der Dienstzulagengruppe S:
2.1.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter des Fernmeldegebührenamtes,
2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:
2.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent A in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.2.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, erster Stufe,
2.2.3. im Postautodienst:
Leiter einer Abteilung in einer Postautoleitung
2.2.4. im Fernmeldedienst:
Leiter der Technischen Stelle in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.2.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent A im Fernmeldebüro,
2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:
2.3.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und Referent B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.3.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B im Fernmeldezentralbüro,
2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:
2.4.1. im Verwaltungsdienst:
Stellvertreter des Leiters des Rechenzentrums,
2.4.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, zweiter Stufe,
2.4.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle I,
2.4.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Betriebsbezirkes mit mehr als 15 000 Teilnehmern oder eines Betriebsbezirkes B in einem Fernmeldebetriebsamt,
2.4.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der Funküberwachungsstelle Wien,
2.5. in der Dienstzulagengruppe 2b:
2.5.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.5.2. im Fernmeldedienst:
Referent in gehobener technischer Verwendung im Fernmeldetechnischen Zentralamt,
2.5.3. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro,
2.6. in der Dienstzulagengruppe 3:
2.6.1. im Verwaltungsdienst:
Leiter der RZ-Planung,
2.6.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes I. Klasse, dritter Stufe,
2.6.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle II,
2.6.4. im Fernmeldedienst:
Leiter eines Kabelmeß- und -instandhaltungsdienstes,
2.6.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien),
2.7. in der Dienstzulagengruppe 3b:
2.7.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion,
2.7.2. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Referent B in einem Fernmeldebüro,
3. "OES" in der Verwendungsgruppe PT 3: Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
3.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
3.1.1. im Verwaltungsdienst:
Anwendungsorganisator im Rechenzentrum,
3.1.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, erster Stufe,
3.1.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
3.1.4. im Fernmeldedienst:
Leiter einer Planungsgruppe in einer Bau- und Planungsstelle für Kommunikationstechnik,
3.1.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
3.2. in der Dienstzulagengruppe 1b:
3.2.1. im Verwaltungsdienst:
Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion,
3.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
3.3.1. im Verwaltungsdienst:
Programmierer im Rechenzentrum,
3.3.2. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, zweiter Stufe,
3.3.3. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
3.3.4. im Fernmeldedienst:
Meßspezialist,
3.3.5. in der Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
3.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
3.4.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, dritter Stufe,
3.4.2. im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
3.4.3. im Fernmeldedienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem Nachtdienst,
4. "RZ" in der Verwendungsgruppe PT 4: Rechenzentrum.
4.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
4.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
4.1.2. im Fernmeldedienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
5. in der Verwendungsgruppe PT 5:
5.1. in der Dienstzulagengruppe 1:
5.1.1. im Postdienst:
Leiter eines Postamtes III. Klasse.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
… 38 unveränderte Absätze
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der        in der            für die
Verwendungs-  Dienstzulagen-      Verwendung            Schilling
gruppe        gruppe          als (im)
---------------------------------------------------------------------
A        Bautruppführer                872
-------------------------------------------------------
PT 5            B        Lehrmeister in einer
Lehrwerkstätte              1 938
---------------------------------------------------------------------
Dienst des Facharbeiters
als Vorarbeiter, der im
einschlägigen Lehrberuf
A        verwendet wird und mit        436
PT 7                      der Überwachung der
Tätigkeit anderer
Arbeiter beauftragt ist
-------------------------------------------------------
B        Omnibuslenkerdienst          2 123
---------------------------------------------------------------------
A        Omnibuslenkerdienst          2 123
-------------------------------------------------------
PT 8                      Landzustelldienst,
B        Codierer bei                  436
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist anzuwenden.
(7a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 7 zu laufen.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und 7 a und gegebenenfalls § 106 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 106 Abs. 2 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 103 Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
2. seinem Fixgehalt
und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.