Ziffer eins, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
BGBl. Nr. 680/1994
680. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Steuerreformgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Handelskammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis 6 betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 7
- Ziffer 8Ziffer 2, 4 und 6 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
- Ziffer 9Ziffer 3, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 10Ziffer 5, ist erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.