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BGBl. Nr. 680/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
680. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Steuerreformgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Handelskammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 680/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) 17 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3
in Kraft 01.12.1993 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 680/1994 § 17↗RIS↗
in Kraft 27.08.1994 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 680/1994 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 17↗RIS↗
Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen)
§ 17.
(1) Für erfolgsabhängige Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen), die auf Grund des Ergebnisses des direkten Versicherungsgeschäftes im Eigenbehalt gewährt werden, gilt folgendes:
1. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr sind abzugsfähig.
… 5 unveränderte Absätze
2. Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) in anderen Versicherungszweigen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie in diesen Versicherungszweigen insgesamt die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Prämieneinnahmen
– zuzüglich einer Verminderung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) zuzuordnenden Nettoerträge der Kapitalanlagen, und
– abzüglich der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versicherungsleistungen, Erhöhungen der versicherungstechnischen Rückstellungen und Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
nicht übersteigen. Bei Versicherungsunternehmen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, ist das Rückversicherungsgeschäft dem direkten Versicherungsgeschäft gleichzuhalten.
(2) Für Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) gilt folgendes:
1. Zuführungen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 abzugsfähig,
– wenn die ausschließliche bestimmungsgemäße Verwendung dieser Rückstellungen nach dem Geschäftsplan gesichert ist oder als gesichert gilt und
– soweit die noch nicht verwendeten Rückstellungen das unter Bedachtnahme auf eine kontinuierliche Prämienrückerstattung für Leistungen aus den am Bilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderliche Ausmaß nicht übersteigen.
… 4 unveränderte Absätze
2. Jene Teile der Rückstellungen gelten als bereits verwendet, die spätestens bei Genehmigung des Abschlusses des Wirtschaftsjahres durch die satzungsmäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe beschlossen werden, daß sie spätestens an dem auf die Beschlußfassung folgenden Bilanzstichtag oder in dem auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahr
– den einzelnen Versicherungsnehmern gutzuschreiben oder
– bis zum Ende des auf die Beschlußfassung folgenden Kalenderjahres bar auszuzahlen oder
– auf fällig werdende Prämien anzurechnen
sind.
3. Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) im Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr gilt auch insoweit als gesichert, als Beträge nach dem Geschäftsplan mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde in Ausnahmefällen aus diesen Rückstellungen entnommen werden dürfen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Die ausschließliche Verwendung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) gilt im Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Unfallversicherungsgeschäft auch als gesichert, wenn der Rückstellung mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Beträge zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen.
(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 10% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes
… 7 unveränderte Absätze
– aus dem Lebensversicherungsgeschäft,
– aus dem Krankenversicherungsgeschäft,
– aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und
– aus den anderen Versicherungszweigen
zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
Schlagworte
Lebensversicherung, Krankenversicherung