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BGBl. Nr. 680/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
680. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Steuerreformgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Handelskammergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 680/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 222 § 0↗RIS↗
§ 127geändert

Das RIS führt zu § 127 am 28.04.1994 1 Dokument, ab 29.04.1994 2 Dokumente.

in Kraft ab 29.04.1994 · idF BGBl. Nr. 680/1994 § 127↗RIS↗
Dokument NOR12053111 · idF BGBl. Nr. 680/1994 · in Kraft ab 29.04.1994
Wegfall der Lohnsteuerkarte
§ 127.
(1) Die §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.
(2) Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
(3) Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.