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BGBl. Nr. 682/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
682. Bundesgesetz: Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 682/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 1 § 0↗RIS↗
§ 160geändertAbs 1
in Kraft 01.12.1993 – 26.08.1994 · idF BGBl. Nr. 818/1993 · danach: BGBl. Nr. 682/1994 § 160↗RIS↗
in Kraft 27.08.1994 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 682/1994 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 160↗RIS↗
§ 160.
(1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorliegt.
(2) Eintragungen von Vorgängen in das Firmenbuch, die Gegenstand der Gesellschaftsteuer sind, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Gesellschaftsteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Eintragungen in das Firmenbuch über geleistete Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital einer Kapitalgesellschaft sind hievon ausgenommen.
(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.
(4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Abs. 1 bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.