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BGBl. Nr. 682/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
682. Bundesgesetz: Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 682/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) 63 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 27.08.1994 – 26.06.2008 · idF BGBl. Nr. 682/1994 · danach: BGBl. I Nr. 85/2008 § 17↗RIS↗

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

Paragraph 17, (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

  1. Ziffer eins
    wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. Ziffer 2
    wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. Ziffer 3
    wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
  1. Absatz 2,Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 3,Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  3. Absatz 4,Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
  4. Absatz 5,Anträge nach Absatz eins bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.