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BGBl. Nr. 701/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 701/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 701/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 10↗RIS↗

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins,, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Biermengen, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, nach Steuerklassen getrennt, schriftlich anzumelden. Bier, das bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 43,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden ist, muß nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach Paragraph 4, von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Biersteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins,, ist die Biersteuer bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im Absatz eins, genannten Hauptzollamt zu entrichten.
  5. Absatz 5,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz 2, oder 3, so hat der Steuerschuldner die Biermengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Biersteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.