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BGBl. Nr. 701/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 701/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 701/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 25↗RIS↗

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Bier darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 15, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.