Absatz eins,Bier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Verbringen zu privaten Zwecken
Paragraph 28,
- Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 26, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
- Ziffer 2Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
- Ziffer 3Unterlagen über das Bier;
- Ziffer 4Menge und Beschaffenheit des Bieres.
- Absatz 3,Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt.
- Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck die Biersteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.