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BGBl. Nr. 701/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 701/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 701/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 28↗RIS↗

Verbringen zu privaten Zwecken

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Bier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Bier nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 26, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;
    2. Ziffer 2
      Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;
    3. Ziffer 3
      Unterlagen über das Bier;
    4. Ziffer 4
      Menge und Beschaffenheit des Bieres.
  3. Absatz 3,Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck die Biersteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.