Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Bier, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Paragraph 37,
- Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;
- Ziffer 2den Tag der Wegbringung;
- Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.
- Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
- Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll.