Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen.
BGBl. Nr. 701/1994
701. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Biersteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Biersteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet
Paragraph 5,
- Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
- Absatz 3,Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
- Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.