Absatz eins,Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. Paragraph 86, Absatz 3, gilt sinngemäß.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Betriebseinstellung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81, Absatz 3 und 4 zu ermitteln.
- Absatz 3,Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht.