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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 20↗RIS↗

Verschlußbrennereien

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (Paragraph 28,) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlußbrennerei ist verboten.
  3. Absatz 3,Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (Paragraph 21, Absatz 5,) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Einhebung der Steuer nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4,Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.