(3)Absatz 3,Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß Paragraph 90, bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des Paragraph 28, Absatz 2, entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben:
der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,
Art und Beschaffenheit jeder Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,
die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,
die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.