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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 22↗RIS↗

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei
    1. Ziffer eins
      die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. Ziffer 3
      die Alkoholherstellung oder Art und Umfang der Lagerbehandlung abzuändern,
    gelten die Paragraphen 20 und 21 sinngemäß.
    Das Hauptzollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid
    zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt andere als im Absatz eins, bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.