BGBl. Nr. 703/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 26,
Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erloschen, so hat das Hauptzollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Hauptzollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des Paragraph 21, Absatz 5, nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (Paragraph 79,) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Hauptzollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.