Absatz eins,Beantragt der Inhaber des Alkohollagers
- Ziffer einsdie örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
- Ziffer 2die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
- Ziffer 3die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
- Ziffer 4Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,
gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Hauptzollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.