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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Beantragt der Inhaber des Alkohollagers
    1. Ziffer eins
      die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder
    3. Ziffer 3
      die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder
    4. Ziffer 4
      Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,
    gelten die Paragraphen 32 und 33 sinngemäß. Das Hauptzollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Hauptzollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. Paragraph 23, Absatz eins, 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Hauptzollamts zulässig.