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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 36↗RIS↗

Erlöschen der Lagerbewilligung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im Paragraph 31, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,
    2. Ziffer 2
      eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Hauptzollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,
    3. Ziffer 3
      den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins und 5 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.