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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 39↗RIS↗

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
    1. Ziffer eins
      von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
    2. Ziffer 2
      aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (Paragraph 40,) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
    3. Ziffer 3
      durch das Steuergebiet befördert
    werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.
  2. Absatz 2,Das Erzeugnis ist unverzüglich
    1. Ziffer eins
      vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
    2. Ziffer 2
      vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins und 2 sinngemäß.