Absatz eins,Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Verbringen zu privaten Zwecken
Paragraph 51,
- Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 49, zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
- Ziffer einshandelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,
- Ziffer 2Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,
- Ziffer 3Unterlagen über das Erzeugnis,
- Ziffer 4Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.
- Absatz 3,Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt.
- Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Hauptzollamt Innsbruck, die Steuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.