Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
- Ziffer einsin einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
- Ziffer 2unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.