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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.12.2005 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 55↗RIS↗

Abfindung

Begriff

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (Paragraph 58,) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (Paragraph 61,) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.
  2. Absatz 2,Die Durchschnittswerte sind
    1. Ziffer eins
      für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und
    2. Ziffer 2
      für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (Paragraph 61,) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren
    festzusetzen.
  3. Absatz 3,In der Verordnung werden
    1. Ziffer eins
      die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,
    2. Ziffer 2
      die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Füllraum (Paragraph 59, Absatz 4,) und
      2. Litera b
        die zulässigen Sondereinrichtungen (Paragraph 59, Absatz 5,) der einfachen Brenngeräte
    bestimmt.
  4. Absatz 4,Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.