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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.2006 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 161/2005 § 64↗RIS↗

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Absatz 2, oder 3 erläßt.
  2. Absatz 2,Das Zollamt hat den Antrag (Paragraph 62,) mit Bescheid abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
    2. Ziffer 2
      die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,
    3. Ziffer 3
      die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
  3. Absatz 3,Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.