Absatz eins,Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Absatz 2, oder 3 erläßt.
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Paragraph 64,
- Absatz 2,Das Zollamt hat den Antrag (Paragraph 62,) mit Bescheid abzuweisen, wenn
- Ziffer einsgegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
- Ziffer 2die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,
- Ziffer 3die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
- Ziffer 4der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
- Absatz 3,Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.