Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,), Zollverfahren (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Austauschverfahren (Paragraph 31, Absatz 4,) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),
BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Steuerschuld
Entstehen der Steuerschuld
Paragraph 8,
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß
- Ziffer eins
- Ziffer 2mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,
- Ziffer 3Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,
- Ziffer 4Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2, außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,
- Ziffer 5einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
- Ziffer 6Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,
- Ziffer 7Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach Paragraph 2, versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.