BGBl. Nr. 703/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
Fehlmengen durch Schwund
Paragraph 81,
- Absatz eins,Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Schwund gemäß Absatz 4, glaubhaft zu machen.
- Absatz 2,Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen Bereichen hat der Inhaber des Alkohollagers Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
- Absatz 3,Im Alkohollager wird folgender Schwund pauschal zugelassen:
- Ziffer einsHerstellung von alkoholischen Getränken,Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege,ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnlicheHerstellungsweisen:
der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 2 vH
2. Herstellung von alkoholischen Getränken,
Halberzeugnissen und Aromen durch
Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation)
oder ähnliche Herstellungsweisen, Reinigung
(Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:
der verarbeiteten Alkoholmenge ............. 3 vH
3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis
5 Liter:
der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge 0,5 vH
4. Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen
als Kleinverkaufsbehältnissen und
Holzfässern mit innerer oder äußerer
Beschichtung:
des durchschnittlichen jährlichen
Lagerbestandes ............................. 1 vH
5. Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne
innere oder äußere Beschichtung:
des durchschnittlichen jährlichen
Lagerbestandes ............................. 4 vH
- Absatz 4,Übersteigt die in einem offenen Alkohollager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz 3,, wird die darüber hinausgehende Fehlmenge als Schwund anerkannt, wenn der Inhaber des Alkohollagers glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Absatz 3, in den einzelnen Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.
- Absatz 5,Der Gesamtschwund ist vom Inhaber des Alkohollagers anhand seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes nach Absatz 3, vom Endprodukt auszugehen ist. Der Inhaber des Alkohollagers hat dazu seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes (Gesamtschwund, Einzelschwund) bekanntzugeben.
- Absatz 6,Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.
- Absatz 7,Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlußbrennereien gelten Absatz 2 bis 6 sinngemäß.