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BGBl. Nr. 703/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 703/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alkoholsteuergesetz 2022 (AlkStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 703/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 81↗RIS↗

Fehlmengen durch Schwund

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Schwund gemäß Absatz 4, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen Bereichen hat der Inhaber des Alkohollagers Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Im Alkohollager wird folgender Schwund pauschal zugelassen:
    1. Ziffer eins
      Herstellung von alkoholischen Getränken,
      Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege,
      ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche
      Herstellungsweisen:

     der verarbeiteten Alkoholmenge .............       2 vH

  2. Herstellung von alkoholischen Getränken,

     Halberzeugnissen und Aromen durch

     Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation)

     oder ähnliche Herstellungsweisen, Reinigung

     (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung:

     der verarbeiteten Alkoholmenge .............       3 vH

  3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis

     5 Liter:

     der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge      0,5 vH

  4. Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen

     als Kleinverkaufsbehältnissen und

     Holzfässern mit innerer oder äußerer

     Beschichtung:

     des durchschnittlichen jährlichen

     Lagerbestandes .............................       1 vH

  5. Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne

     innere oder äußere Beschichtung:

     des durchschnittlichen jährlichen

     Lagerbestandes .............................       4 vH

Der durchschnittliche Lagerbestand ist die Alkoholmenge, die sich ergibt, wenn die Summe aus den zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums festgestellten Istbeständen durch zwei geteilt wird. Der Gesamtschwund eines Alkohollagers wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
  1. Absatz 4,Übersteigt die in einem offenen Alkohollager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz 3,, wird die darüber hinausgehende Fehlmenge als Schwund anerkannt, wenn der Inhaber des Alkohollagers glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Absatz 3, in den einzelnen Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.
  2. Absatz 5,Der Gesamtschwund ist vom Inhaber des Alkohollagers anhand seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes nach Absatz 3, vom Endprodukt auszugehen ist. Der Inhaber des Alkohollagers hat dazu seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes (Gesamtschwund, Einzelschwund) bekanntzugeben.
  3. Absatz 6,Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.
  4. Absatz 7,Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlußbrennereien gelten Absatz 2 bis 6 sinngemäß.