BGBl. Nr. 703/1994
703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Branntweinmonopol an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Überwachungspflichtige Geräte
Paragraph 84,
Wer eine zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorrichtung gegen eine Verwendung amtlich gesichert ist.