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BGBl. Nr. 704/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 704/1994 · danach: BGBl. Nr. 427/1996 § 12↗RIS↗

Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins,, so hat der Steuerschuldner bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden ist, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 41,) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. Absatz 2,Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die nach Paragraph 6, von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 6, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.
  4. Absatz 4,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins,, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Absatz eins, genannten Hauptzollamt zu entrichten.
  5. Absatz 5,Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz 2, oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Hauptzollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.