Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
- Ziffer einsin ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
- Ziffer 2in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 8, Absatz 2, bewilligt wurde, verbracht oder
- Ziffer 3in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.