Absatz eins,Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
- Ziffer einsvon Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (Paragraph 19,) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder
- Ziffer 2aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- Ziffer 3durch das Steuergebiet befördert
werden. Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.