Absatz eins,Tabakwaren dürfen im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (Paragraph 17, Absatz 2,). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde.
BGBl. Nr. 704/1994
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Paragraph 26,
- Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder des Tabakwarenverwendungsbetriebes hat die Tabakwaren unverzüglich in das Steuerlager oder in den Tabakwarenverwendungsbetrieb aufzunehmen.