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BGBl. Nr. 704/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 704/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
    1. Ziffer eins
      in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;
    2. Ziffer 2
      Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
    3. Ziffer 3
      Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;
    4. Ziffer 4
      die Bestände an Tabakwaren festzustellen;
    5. Ziffer 5
      in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (Paragraphen 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
    7. Ziffer 7
      Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.
  2. Absatz 2,In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.