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BGBl. Nr. 704/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 704/1994 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 35↗RIS↗

Paragraph 35,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.