Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Tabakwaren, die in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
BGBl. Nr. 704/1994
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36,
- Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
- Ziffer 2den Tag der Wegbringung;
- Ziffer 3die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.
- Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
- Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen.