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BGBl. Nr. 704/1994

kundgemacht 31.08.1994 RIS↗Parlament↗
704. Bundesgesetz: Tabaksteuergesetz 1995
Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepaßt wird (Tabaksteuergesetz 1995)
Kundmachung BGBl. Nr. 704/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 01.01.1995 – 18.03.2025 · idF BGBl. Nr. 704/1994 · danach: BGBl. I Nr. 7/2025 § 41↗RIS↗

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.