Absatz eins,Von der Tabaksteuer sind befreit:
- Ziffer einsTabakwaren, die
- Litera azu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder
- Litera bfür wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 8, bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb); - Ziffer 2Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht werden;
- Ziffer 3Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;
- Ziffer 4Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;
- Ziffer 5Tabakwaren, die vom Hersteller unentgeltlich als Deputate an Personen abgegeben werden, die als seine Dienstnehmer in einem Betrieb tätig sind, der die Herstellung, die Lagerung oder den Vertrieb von Tabakwaren zum Gegenstand hat.